Satzung des Fördervereins

Satzung des „Fördervereins Freizeitstätten im Landkreis Rosenheim e.V.“ vom 21.09.2009

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „ Förderverein Freizeitstätten im Landkreis Rosenheim e.V.“
Er ist unter der Geschäftsnummer VR 200557 im Vereinsregister des Amtsgericht Traunstein -Registergericht- eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Rosenheim.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Errichtung und der Betrieb des Jugendbildungshauses „Luegsteinsee“ in Oberaudorf und weiterer Jugendeinrichtungen im Landkreis Rosenheim, in denen Förderung im gesamten Bereich der Jugendhilfe geleistet wird, sowie Angebote und Maßnahmen der Jugend- und Erwachsenenbildung stattfinden.

Schwerpunkte sind insbesondere:

  • Durchführung von Kinder-, Jugendfreizeiten und Schullandheimaufenthalten
  • Veranstaltung von Seminaren und Tagungen, die der Aus- und Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/innen in der Jugendarbeit und Jugendhilfe dienen
  • Beherbergung und Durchführung von Seminaren und Tagungen zur Verständigung zwischen verschiedenen Kulturen sowie von Integrationsprojekten
  • Maßnahmen der Internationalen Jugendbegegnung
  • Veranstaltungen der musisch-kulturellen Arbeit und des Sports
  • Maßnahmen der Umweltbildung
  • Mitwirkung an Schülerbetreuungen.

§ 4  Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist gemeinnützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise Tätigen dürfen Aufwandsentschädigungen geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung wiederholt satzungsmäßige Auflagen verletzt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss von der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 6 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/in geleitet. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte,
b) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
e) die Bestellung und Abberufung des besonderen Vertreters gemäß § 30 BGB,
f) die Bestellung von zwei unabhängigen Rechnungs- und Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,
h) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, hierzu ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, hierzu ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich,
k) Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen wie z.B. die Beteiligung an Gesellschaften, die Aufnahme von Darlehen oder ähnliches.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die jeweils Mitglied des Vereins sein müssen oder von Mitgliedern, die juristische Personen sind, entsandt wurden.

Kandidaten für die Wahl zum Vorstand des Vereins Freizeitstätten im Landkreis Rosenheim e.V. werden wie folgt benannt:
Kreisjugendring Rosenheim    -2- Personen
Jugendhilfeverein Kiefersfelden/Oberaudorf -1- Person
Kommunale Jugendarbeit Rosenheim  -1- Person
Gemeinde Oberaudorf    -1- Person
Mitgliederversammlung des „Fördervereins Freizeitstätten im Landkreis Rosenheim e.V.“ -2- Personen

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Vorstand besteht aus
der/dem 1. Vorsitzenden,
der/dem 2. Vorsitzenden,
eines/einer Schatzmeister/in,
eines/einer Schriftführers/Schriftführerin,
3 Beisitzern.

Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in werden von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die Beisitzer können in einem gemeinsamen Wahlgang bestimmt werden.
Die Wahl ist auf Antrag eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung geheim durchzuführen.

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Für Projekte können vom Vorstand Unterausschüsse eingesetzt werden.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt.
Die schriftlichen Einladungen zu den Vorstandssitzungen verschickt der/die Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter/in mit einer Frist von 1 Woche. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Vorstandsmitglieder erschienen sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandsitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 11 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Satzungsänderungen, die vom Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Vor einer Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung oder Aufhebung ist zunächst eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen und diese der Mitgliederversammlung im Rahmen der Beratung vorzulegen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisjugendring Rosenheim der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 12.11.2008 im Landratsamt Rosenheim
Geändert bei der Mitgliederversammlung am 21.09.2009 im Rathaus Oberaudorf